Statuten

Statuten Tennis-Club Rüti

Der Einfachheit und der Verständigkeit halber sind in den nachstehenden Statuten Personen und Funktionen nur in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich sind damit immer auch die weiblichen Mitglieder des Vereins gemeint.

I.NAME, SITZ

Art. 1

Name/Sitz Unter dem Namen „Tennis-Club Rüti“ (nachfolgend „der Verein“) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz.

Art. 2

Mitgliedschaft Der Verein ist Mitglied des Schweiz. Tennisverbandes und des TVZO und unterzieht sich deren Statuten und Vorschriften.

II.              VEREINSZWECK

Art. 3

Zweck 1Der Verein bezweckt die Ausübung, Förderung und Verbreitung des Tennis-Sportes in Rüti.

2Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3Der Verein sucht den genannten Zweck zu erreichen durch:

  • Betrieb und Unterhalt einer Tennisanlage zur Benutzung durch die Mitglieder des Vereins;
  • Sicherstellung eines geordneten Spielbetriebes;
  • Organisation und Durchführung von Anlässen auf und neben dem Tennisplatz;
  • Teilnahme an Meisterschaften;
  • Aktivitäten, die geeignet sind, Mitglieder für den Verein zu gewinnen
  • Pflege guter Beziehungen unter den Vereinsmitgliedern;
  • Aktive Förderung des Tennis-Sports bei der Jugend

III.            MITGLIEDER

Art. 4

Mitgliederkategorien1Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen beitreten, die ein Interesse an der Förderung des Vereinszweckes bekunden.

2Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

  1. Aktivmitglieder
  2. Studenten und Lehrlinge
  3. Junioren
  4. Schüler
  5. Probemitglieder
  6. Passiv-, Gönner-, Supporter-, Donatoren-Mitglieder
  7. Ehrenmitglieder

Art. 5

Aktivmitglieder Als Aktivmitglieder können ausschliesslich natürliche Personen aufgenommen werden.

Art. 6

Studenten/Lehrlinge 1Als Studenten und Lehrlinge werden Mitglieder bezeichnet, die das Juniorenalter überschritten haben, in der Ausbildung stehen und über ein kleines Einkommen verfügen.

2Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Ihre Mitgliederbeiträge liegen jedoch unter denjenigen für Aktivmitglieder.

Art. 7

Junioren Junioren sind Spieler ab dem Beginn des Jahres, in dem sie das 14. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 17. Alterjahrs vollenden.

 

                                           Ab dem Altersjahr, indem sie das16. Altersjahr erreichen, besitzen sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Ihre Mitgliederbeiträge liegen jedoch unter denjenigen für Aktivmitglieder.

 

 

Art. 8

Schüler Schüler sind Spieler bis zum Ende des Jahres, in welchen sie das 13. Altersjahr erreichen.

 

Art. 9

Probemitglieder Natürliche Personen können vor Aufnahme in den Verein als Aktivmitglieder während maximal einer Saison als Probemitglieder aufgenommen werden. Während der Dauer der Probemitgliedschaft entfällt die Verpflichtung zur Zeichnung eines Anteilsscheins sowie die Leistung einer Eintrittsgebühr.

 

Art. 10

Passivmitglieder

Gönner Als Passivmitglieder und Gönner können natürliche oder juristische Personen oder Rechtsgemeinschaften aufgenommen werden, die – ohne aktiv im Verein mitzumachen – die Interessen des Vereins fördern und einen jährlichen finanziellen Beitrag entrichten wollen. Der Beitrag wird je nach Kategorie von der Vereinsversammlung festgesetzt.

 

Art. 11

Ehrenmitglieder Die Vereinsversammlung kann natürliche Personen, die sich in hervor­ragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

Art. 12

Eintritt 1Aktivmitglieder, Studenten/Lehrlinge, Junioren, Schüler und Probemitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Erforderlich ist ein schriftliches Gesuch um Aufnahme. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand kann für die Aufnahme von Schülern ein anderes Verfahren vorsehen.

 

2Aktivmitglieder haben bei Aufnahme dem Verein eine einmalige Eintrittsgebühr sowie einen Anteilsschein in Form eines zinsloses Darlehens zu bezahlen, deren Höhe von der Vereinsversammlung festgelegt wird.

2Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die Vereinsversammlung weitergezogen werden.

 

Art. 13

Austritt 1Der Austritt aus dem Verein ist mittels schriftlicher Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Monatsfrist jederzeit möglich. Die statutarischen Verpflichtungen müssen bis zum Austritt vollumfänglich erfüllt werden.

 

2Bei einem Austritt während des Vereinsjahres bleibt der Mitgliederbeitrag für das gesamte Vereinsjahr geschuldet. Nach Ablauf des Vereinsjahrs hat das austretende Aktivmitglied/Ehrenmitglied Anspruch auf Rückerstattung seines bei Eintritt geleisteten zinslosen Darlehens (abzüglich allfälliger Forderungen des Vereins).

 

3Die Passivmitgliedschaft erlischt zudem durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach erfolgloser Mahnung auf Ende des letzten bezahlten Vereinsjahres.

 

Art. 14

Ausschluss 1Ein Mitglied kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt,
  • sich weigert, die Statuten oder die Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
  • seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  • dem Ansehen des Vereins abträgliche Aktivitäten entfaltet oder es
  • dem Sport allgemein schadet.

 

2Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innert dreissig Tagen seit der Zustellung des Entscheides mit schriftlicher Erklärung an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung Rekurs zu erheben. Der Präsident entscheidet endgültig, ob der Weiterziehung aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Art. 15

Rechte der Mitglieder 1Die vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel V (Organisation) geregelt.

 

2Die Aktiv- Ehren- und Probemitglieder sowie die Studenten/Lehrlinge und Junioren können im Rahmen der Platz- und Spielordnung die Infrastruktur des Vereins nutzen.

 

3 Schüler haben in der Benutzung der Infrastruktur den unter Art. 15 Abs. 2 genannten Mitgliedern den Vortritt gemäss Regelung in der Platz- und Spielordnung zu überlassen.

 

4 Passivmitglieder und Gönner haben keinen Anspruch auf Benützung der Infrastruktur, jedoch Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins

 

 

Art. 16

Pflichten der

Mitglieder 1Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen.

 

2Aktiv- Probemitglieder, Studenten/Lehrlinge und Junioren haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Bei Aufnahme nach dem 15. August ist für das verbleibende Vereinsjahr der halbe Mitgliederbeitrag geschuldet.

 

3Ehrenmitglieder und Kinder bis zum Schüleralter sind beitragsfrei.

 

4Sämtliche Mitglieder, welche in einer Mannschaft des Vereins an Interclubspielen teilnehmen, sind verpflichtet, entweder Arbeitseinsätze zugunsten des Vereins oder einen zusätzlichen Beitrag an den Verein zu leisten. Der Umfang des Arbeitseinsatzes oder des Beitrages wird jährlich vom Vorstand festgelegt und den betroffenen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Die Koordination der Arbeitseinsätze erfolgt durch den Platzchef.

5Der Vorstand ist berechtigt, beitragspflichtige Mitglieder, die während der ganzen Saison an der Ausübung des Tennis-Sports verhindert sind, auf Gesuch zu dispensieren. Dispensierte bezahlen den Passiv-Beitrag.

 

6Die Teilnahme von Nichtmitgliedern in einer Interclubmannschaft des Vereins bedarf der Zustimmung des Spielleiters. Stimmt der Spielleiter der Teilnahme zu, sind die Spieler dieser IC-Mannschaft verpflichtet, einen von Vorstand zu bestimmende Beitrag zu entrichten.

 

 

 

IV.           FINANZIERUNG/HAFTUNG

 

 

Art. 17

Finanzierung 1Der Verein wird insbesondere wie folgt finanziert:

 

  1. Mitgliederbeiträge (Jahresbeitrag)
  2. Eintrittsgebühr der Aktivmitglieder
  3. Anteilsschein der Aktivmitglieder
  4. Freiwillige Zuwendungen von Dritter Seite
  5. Einnahmen durch Vereinsaktivitäten
  6. Beiträge von Bund, Kantonen und Gemeinden

 

2Der Jahresbeitrag der verschiedenen Mitgliederkategorien, die Eintrittsgebühr sowie der Umfang des zinslosen Darlehens wird von der Vereinsversammlung festgelegt (Protokoll). Das aktuelle Protokoll bildet diesbezüglich jeweils integrierender Bestandteil der Statuten. Der jährliche Mitgliederbeitrag kann sodann höchstens auf CHF 500.— festgesetzt werden. Bei den Schülern steht die Kompetenz zur Festlegung des Jahresbeitrages dem Vorstand zu.

 

3Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Davon ausgenommen ist einzig die Rückzahlung eines vom Mitglied bezahlten zinslosen Darlehens.

 

 

Art. 18

Haftung 1Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in der Höhe auf den durch die Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag beschränkt. Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

2Der Abschluss einer Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der Verein haftet in keiner Weise bei Unfällen seiner Mitglieder oder bei Schäden, die durch seine Mitglieder verursacht werden.

 

 

 

V.             ORGANISATION

 

 

Art. 19

Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31.Dezember.

 

Art. 20

Organe Die Organe des Vereins sind:

 

  1. die Vereinsversammlung (VV)
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

 

 

  1. Die Vereinsversammlung

 

 

Art. 21

Aufgaben/

Befugnisse Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

 

  1. Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
  2. Abnahme der Jahresberichte
  3. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts
  4. Erteilung der Entlastung an den Vorstand
  5. Beschlussfassung über das aktuelle Jahresprogramm
  6. Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge, Eintrittsgebühr/zinsloses Darlehen
  7. Beschlussfassung über das Budget
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  9. Wahl des Präsidenten
  10. Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
  11. Wahl der Revisoren
  12. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
  13. Entscheid über sämtliche weiteren ihr durch die Vereinsstatuten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte.
  14. Rekursentscheid über Aufnahme von Mitgliedern
  15. Rekursentscheid über die durch den Vorstand ausgesprochenen Ausschlüsse

 

Art. 22

Zeitpunkt 1Die ordentliche Vereinsversammlung findet jeweils innert drei Monaten nach Abschluss jedes Vereinsjahres statt.

 

2Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren einer stimmberechtigten Mitgliedergruppe von 1/5 aller Mitglieder statt.

 

Art. 23

Einberufung Die Vereinsversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich und spätestens 14 Tage zum voraus unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit einberufen. Die schriftliche Einladung erfolgt entweder per Briefpost oder elektronisch per E-Mail.

 

Art. 24

Abmeldung 1Aktivmitglieder, die nicht an der Vereinsversammlung teilnehmen können, haben sich beim Präsidenten des Vereins zu entschuldigen. Die Abmeldung hat schriftlich oder per Email zu erfolgen.

 

2Wer sich nicht fristgerecht für die Vereinsversammlung abmeldet, wird mit einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 50.—bestraft. Die Busse wird dem Mitgliederbeitrag des kommenden Jahres in Rechnung gestellt.

 

Art. 25

Anträge Anträge von Vereinsmitgliedern müssen bis spätestens 7 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

Art. 26

Stimm- und

Wahlrecht Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktivmitglieder, Studenten/Lehrlinge, Junioren ab 16 Jahren sowie die Ehrenmitglieder. Stellvertretung ist nicht gestattet.

 

Art. 27

Beschlussfassung 1Jede ordnungsgemäss einberufenen Vereinsversammlung ist beschlussfähig.

 

2Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

3Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 28

Gang der

Verhandlung 1Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied als Tagespräsident geführt.

 

2Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Vereinsversammlung zur Abstimmung gebracht werden.

 

3Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften fällt er bei Stimmengleichheit zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, ist der Wahlgang zu wiederholen.

 

4Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Durchführung verlangt.

 

 

Art. 29

Protokoll Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer, welcher nicht Mitglied zu sein braucht, und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

  1. Vorstand

 

 

Art. 30

Zusammensetzung 1Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Neben dem Präsidenten sind folgende Ressort zu regeln:

  1. Spielleiter
  2. Kassier
  3. Platzchef

 

2Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst. .

 

3Der Vorstand kann in dringenden Fällen bis max. drei Mitglieder in eigener Kompetenz in den Vorstand berufen (Kooptation). Diese Berufung muss an der nächsten Vereinsversammlung bestätigt werden.

 

Art. 31

Wahl 1Die Wahl des Vorstandes erfolgt an der ordentlichen Vereinsversammlung jeweils auf ein Jahr. Die Wahl des Präsidenten erfolgt einzeln, die der übrigen Mitglieder einzeln oder gemeinsam. Wiederwahl ist zulässig.

 

2Entstehen während der Amtsdauer Vakanzen im Vorstand, so ist derselbe berechtigt, von sich aus mit Gültigkeit bis zur nächsten Vereinsversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

 

Art. 32

Aufgaben 1Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind.

 

2Der Vorstand ist insb. zuständig, für:

 

  1. Leitung des Vereins
  2. Durchsetzung der Vereinsbeschlüsse
  3. Vertretung des Vereins nach aussen
  4. Vorbereitung und Leitung der Vereinsversammlung
  5. Rechnungsführung und –ablage sowie Erstattung des Jahresberichtes zuhanden der Mitgliederversammlung
  6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern / Mitgliederkontrolle
  7. Erlass von Pflichtenheften für jedes Vorstandsmitglied, resp. Kontrolle der Tätigkeiten jedes Vorstandsmitgliedes
  8. Erlass und Änderung Platz- und Spielordnung
  9. Erledigung aller Angelegenheiten, welche Gesetz und Statuten nicht unübertragbar in die Kompetenz der Vereinsversammlung legen.

 

3Der Vorstand hat die Kompetenz, einmalige Ausgaben, die nicht im von der Vereinsversammlung genehmigtem Budget enthalten sind, bis zum einem Betrag von CHF 6’000.- pro Jahr zu beschliessen.

 

4Rechtsgeschäfte erfordern die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

 

Art. 33

Vorstandssitzungen 1Vorstandssitzungen finden mindestens ein Mal pro Quartal statt und werden vom Präsidenten unter Angabe des Ortes und Zeitpunktes der Sitzung einberufen.

 

2Jedes Mitglied des Vorstandes kann unabhängig davon jederzeit die Einberufung einer Vorstandssitzung durch den Präsidenten beantragen.

 

Art. 34

Beschlussfähigkeit Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

Art. 35

Beschlussfassung Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr, wobei jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zukommt. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordern die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

 

Art. 36

Protokoll Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Protokollführer, der nicht Mitglied des Vorstande sein muss, und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

Art. 37

Entschädigung 1Die Vorstandsmitglieder stellen sich in der Regel ehrenamtlich zur Verfügung.

 

2Der Vorstand kann einmal pro Jahr auf Kosten des Vereins einen gemeinsamen Anlass durchführen.

 

 

  1. c) Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 41

Rechnungsrevisoren Die Vereinsversammlung wählt jeweils für zwei Vereinsjahre zwei Rechnungsrevisoren. Als Rechnungsrevisoren sind auch Nichtvereins­mitglieder wählbar; Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungs­revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der Vereins­ver­sammlung jährlich schriftlichen Bericht.

 

 

 

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

Art. 42

Auflösung Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung mit Dreiviertelsmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Art. 43

Liquidations-

überschuss Bei der Auflösung des Vereins beschliesst die Vereinsversammlung über die Verwendung eines allfälligen vorhandenen Liquidationsüberschusses.

 

Art. 44

Inkrafttreten Diese Statuten sind an der ordentlichen Jahresversammlung vom 20. März 2015 genehmigt worden und ersetzen die bisherigen Statuten.